Informationen zur erweiterten Notbetreuung (Stand 28.04.20)

 Quelle: Kultusministerium BW

 

Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, die Unfallkasse Baden-Württemberg sowie das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg haben in gemeinsamer Abstimmung Schutzhinweise für die Notbetreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen erstellt:
Schutzhinweise für Kitas (PDF)

 

 

Am 15. April 2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen, dass die Kontaktbeschränkungen aufrechterhalten werden und Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bis auf weiteres geschlossen bleiben. Oberste Priorität hat, eine zweite sich rasant ausbreitende Infektionswelle zu verhindern. Weil aber das wirtschaftliche Leben langsam wieder hochfährt, hat die Landesregierung entschieden, die Notbetreuung in Baden-Württemberg auszuweiten, um Eltern, die einer präsenzpflichtigen Arbeit nachgehen, zu entlasten.

 
 
 

Die erweiterte Notbetreuung ist vom 27. April 2020 an eingerichtet für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen sowie für Schülerinnen und Schüler

  • der Klassenstufen 1 bis 4 an Grundschulen und den entsprechenden Klassenstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie
  • der Klassenstufen 5 bis 7 an weiterführenden Schulen und den entsprechenden Klassenstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.
  • Darüber hinaus hat das Kultusministerium mit Schreiben vom 15. März für bestimmte Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren ergänzende Regelungen mitgeteilt.

Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide beziehungsweise die oder der Alleinerziehende

  • einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder
  • eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind.

Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder,

  • die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
  • die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
 
 
 

Da der reguläre Kitabetrieb weiter untersagt ist, muss das Angebot aber weiterhin eine Notbetreuung bleiben und kann nicht für alle gelten. Aus Gründen des Infektionsschutzes umfasst die Erweiterung deshalb nur einen begrenzten Personenkreis. So müssen die Erziehungsberechtigten bzw. die oder der Alleinerziehende eine Bescheinigung über ihre Unabkömmlichkeit von ihrem Arbeitgeber vorlegen. Außerdem bedarf es der Erklärung beider Erziehungsberechtigten bzw. von der oder dem Alleinerziehenden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

 
 
 

Die Notbetreuung findet wie bislang in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt. Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die jeweilige Schulart geltenden Klassenteilers. Da auch in der Notbetreuung hat der Infektions- und Gesundheitsschutz immer Vorrang hat, kann die Kitaleitung gemeinsam mit dem Einrichtungsträger die Gruppengröße reduzieren, falls sich andernfalls die Infektionsschutzregeln nicht einhalten lassen. In der Kindertagespflege sind Gruppen mit bis zu fünf Kindern in der Notbetreuung zulässig.

 
 

Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, haben Kinder Vorrang:

  • bei denen mindestens ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur arbeitet und unabkömmlich ist;
  • Kinder, deren Kindeswohl gefährdet ist sowie
  • Kinder, die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben.
 
 
 

Zur kritischen Infrastruktur zählen insbesondere

  • die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,

  • die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
  • die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,
  • Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömmlich gestellt werden,
  • Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz, sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind
  • Rundfunk und Presse,
  • Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
  • die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
  • das Bestattungswesen.
 
 
 

Auch wenn bei dem Begriff der kritischen Infrastruktur das in der Notbetreuung tätige Personal nicht gesondert aufgelistet ist, ist dieses Personal dennoch Teil der kritischen Infrastruktur.
 
Mit der Notbetreuung soll sichergestellt werden, dass Personen, die in den ausdrücklich genannten Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und nicht abkömmlich sind, sich auf die Betreuung der eigenen Kinder verlassen können. Die Notbetreuung ist als Voraussetzung für Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur selbst Teil der kritischen Infrastruktur.
 
Damit in der Notbetreuung tätiges Personal Anspruch auf die Notbetreuung des eigenen Kindes hat, müssen allerdings die übrigen Voraussetzungen der Corona-Verordnung vorliegen. Der Anspruch auf die Notbetreuung für das eigene Kind besteht jedenfalls nur „sofern und soweit“ die betroffene Person tatsächlich in der Notbetreuung tätig werden muss (z.B. bei einem nur eintägigen Einsatz in der Notbetreuung pro Woche - Notbetreuung für das eigene Kind nur an diesem Tag).

 
 
 
 
 

Die Notbetreuung an den Schulen erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtung. Die Einteilung der Kinder und des beaufsichtigenden Personals obliegt der Einrichtungsleitung.

Die Gemeinden werden gebeten, zusammen mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen die Notbetreuung für Kitakinder und Kinder der Kindertagespflege nach gleichen Grundsätzen vor Ort zu gewährleisten.

 
 
 

Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt.

Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass

  • die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen und
  • Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.
 
 
 

Die Einteilung der Kinder und des beaufsichtigenden Personals obliegt der Einrichtungsleitung. Dabei ist zu beachten, dass Personen, die über 60 Jahre alt sind oder relevante Vorerkrankungen haben, sowie schwangere Personen nicht eingesetzt werden.


 

 

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